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Neues BGH-Urteil zur Dauer
des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der BGH hat in seiner
Entscheidung vom 18.03.2009, XII ZR 74/08 deutlich darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber den bis zur Unterhaltsreform am 01.01.2008 geltenden Vorrang der
persönlichen Betreuung der Kinder durch die Eltern zugunsten einer anderen,
kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Daher ist nun in jedem Einzelfall bei
einem Kind, das das 3te Lebensjahr vollendet hat, zu prüfen, ob und welche
Möglichkeiten der Kindesbetreuung bestehen, ob diese im Einklang mit den
Kindesbelangen stehen und ob dies im Hinblick auf die Gestaltung von
Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung während der Ehezeit der Billigkeit
entspricht.
Ehedoppelname
verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht
hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2009, 1 BvR 1155/03, bestätigt, dass die
gesetzliche Beschränkung auf einen Ehedoppelnamen verfassungsgemäß ist. Im zu
entscheidenden Fall wollte die Ehefrau, die nur einen Nachnamen führte, den
Doppelnamen Ihres Ehemannes annehmen und Ihren bisherigen Nachnamen diesem
Doppelnamen voranstellen. Damit ist es auch weiterhin nicht möglich, solche
Namensketten von 3 und mehr Nachnamen zu bilden.
Kontokorrentkonto bei
Bausparverträgen mit Eheleuten ist regelmäßig Oder-Konto
Am 31.03.2009 hat der BGH zum
Az XI ZR 288/08 entschieden, dass bei Bausparverträgen, die die Eheleute
gemeinsam nach den ABB abgeschlossen haben, das von der Bank zu führende
Kontokorrentkonto regelmäßig ein Oder-Konto ist. In diesen Fällen kann jeder
Ehegatte allein die komplette Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangen.
Steuervorteile aus neuer Ehe
für den Kindesunterhalt
Der BGH hat es im September
2008 (BGH 17.09.2008, XII ZR 72/06) entschieden: Ist der Unterhaltspflichtige
verheiratet und erzielt durch den in Anspruch genommenen steuerlich
Splittingvorteil ein höheres Einkommen, so ist dieses höhere Einkommen für die
Berechnung des Kindesunterhalts für seine minderjährigen Kinder zugrunde zu
legen. Der nach dem neuen Unterhaltsrecht geltende Vorrang des Unterhalts für
minderjährige Kinder vor Ehegetten umfasse nämlich das gesamte, verfügbare
Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten. Dies gelte auch im Mangelfall.
Reform im Familienrecht zum
01. September 2009
Ab dem 01.09.2009 sind
erhebliche Änderungen im Familienrecht in Kraft getreten; u.a. im Zugewinn- und
Versorgungsausgleich:
Zugewinnausgleich:
Hat einer der Ehepartner bei
Eheschließung Schulden, so werden diese hiernach von Gesetzes wegen beim
Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Darüber hinaus gibt es eine Auskunfts- und Belegpflicht für das jeweilige
Anfangsvermögen der Ehepartner.
Auch unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des anderen Ehepartners nach
der Trennung werden erschwert.
Zudem kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig leichter seine Ansprüche
sichern.
Versorgungsausgleich:
Grundsätzlich wird nun jedes
Versorgungsanrecht intern geteilt werden. Das heißt, dass der jeweils
ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei
dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Nur in
Ausnahmefällen soll eine externe Aufteilung stattfinden - in diesen Fällen wird
dann für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen
Versorgungsträger ein Versorgungsanspruch begründet.
Die Barwertverordnung enftällt.
Ein Bagatellausgleich findet nicht mehr statt.
Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer von bis zu 2 Jahren
Ausgleichsansprüche
von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Mit der Entscheidung des BGH
vom 09.08.2008 (BGH XII ZR 179/05) dürfte es Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft bei Trennung künftig etwas leichter Fallen,
Ausgleichsansprüche gegen den Ex-Partner durchzusetzen. Im entschiedenen Fall
hatte Partner sowohl erhebliche finanzielle Mittel für das im Alleineigentum
stehende Haus seiner Ex-Partnerin aufgewendet als auch viele Arbeitsstunden in
das Objekt gesteckt. Das Haus sollte den Partnern als gemeinsame Wohnung dienen.
In diesem Fall steht dem Partner nun bei Trennung nicht mehr nur ein
Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen zu, sondern es
kommen auch Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus
Gründen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Befristung des nachehelichen
Unterhalts
Bei einer Befristung des
nachehelichen Unterhalts sind nicht nur ehebedingte Nachteile, die der
Unterhaltsbedürftige aus der Ehe evtl. gezogen hat, zu berücksichtigen, sondern
es kommt auch auf die aus der Ehe resultierende nacheheliche Solidarität an. So
hat es der BGH in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 zum Aktenzeichen XII ZR
111/08 gesehen. Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin 26 Jahre mit dem
Beklagten verheiratet gewesen und hatte sich während der Ehezeit ausschließlich
der Haushaltsführung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder gewidmet. In
diesem Fall verneinte der BGH die Möglichkeit einer Befristung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1587b BGB.
Gleichbehandlung der
Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe
Bezieht ein geschiedener Ehegatte Unterhalt und heiratet der
Unterhaltspflichtige erneut, so ist der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau bei
der Bemessung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau mit zu berücksichtigen und
zwar dergestalt, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gleichmäßig
verteilt wird. Allerdings ist die Rollenverteilung in der neuen Ehe kein
Kriterium. So sah es der BGH in seiner Entscheidung vom 18.11.2009, XII ZR
65/09.
keine nachträgliche
Befristung von nach 2006 erlassenen Unterhaltstiteln
In seiner Entscheidung vom 18.11.2009, XII ZR 65/09 hat der BGH festgestellt,
dass bei sämtlichen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die zwar vor der
Unterhaltsreform zum 01.01.2008, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im
Jahr 2006 erlassen worden sind, eine nachträgliche Befristung aufgrund der
Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist, wenn sich ansonsten
an den zugrunde liegenden Verhältnissen nichts geändert hat.
Auskunft auch über das
Einkommen des neuen Ehegatten
Kinder haben auch einen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des neuen
Ehegatten, wenn der eigene Elterntteil aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht
leistungsfähig und erneut verheiratet ist. Allerdings umfasst dieser Anspruch
nicht die Vorlage von Belegen. BGH vom 02.06.2010, XII ZR 124/08
Offenbarung von
Vermögensverhältnissen bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Wenn ein getrenntlebender Ehegatte in einem Verfahren gegen den anderen
Ehegatten einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, muss er es hinnehmen,
dass das Gericht seine Angaben dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet,
OLG Koblenz vom 04.11.2010, 7 WF 872/10
VKH
ist auch für die Aufhebung einer Scheinehe möglich
Auch für die Aufhebung einer Scheinehe kann man Prozesskostenhilfe gewährt
bekommen; ein derartiger Antrag ist nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.
Entscheidung des BGH vom 30.03.2011, XII ZB 212/09.
Verfahrenskostenhilfe bei
Streit ums Besuchsrecht
Besteht seit längerem kein Kontakt mehr zwischen dem Kind und dem Elternteil und
soll ein Besuchsrecht zwischen beiden gerichtlich geregelt werden, ist hierfür
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, OLG Schleswig 23.02.2011, 10 WF 29/11. |