Neues aus der Rechtsprechung

 
         

Neues BGH-Urteil zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2009, XII ZR 74/08 deutlich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den bis zur Unterhaltsreform am 01.01.2008 geltenden Vorrang der persönlichen Betreuung der Kinder durch die Eltern zugunsten einer anderen, kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Daher ist nun in jedem Einzelfall bei einem Kind, das das 3te Lebensjahr vollendet hat, zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten der Kindesbetreuung bestehen, ob diese im Einklang mit den Kindesbelangen stehen und ob dies im Hinblick auf die Gestaltung von Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung während der Ehezeit der Billigkeit entspricht.

Ehedoppelname verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2009, 1 BvR 1155/03, bestätigt, dass die gesetzliche Beschränkung auf einen Ehedoppelnamen verfassungsgemäß ist. Im zu entscheidenden Fall wollte die Ehefrau, die nur einen Nachnamen führte, den Doppelnamen Ihres Ehemannes annehmen und Ihren bisherigen Nachnamen diesem Doppelnamen voranstellen. Damit ist es auch weiterhin nicht möglich, solche Namensketten von 3 und mehr Nachnamen zu bilden.

Kontokorrentkonto bei Bausparverträgen mit Eheleuten ist regelmäßig Oder-Konto          

Am 31.03.2009 hat der BGH zum Az XI ZR 288/08 entschieden, dass bei Bausparverträgen, die die Eheleute gemeinsam nach den ABB abgeschlossen haben, das von der Bank zu führende Kontokorrentkonto regelmäßig ein Oder-Konto ist. In diesen Fällen kann jeder Ehegatte allein die komplette Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangen.

Steuervorteile aus neuer Ehe für den Kindesunterhalt

Der BGH hat es im September 2008 (BGH 17.09.2008, XII ZR 72/06) entschieden: Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet und erzielt durch den in Anspruch genommenen steuerlich Splittingvorteil ein höheres Einkommen, so ist dieses höhere Einkommen für die Berechnung des Kindesunterhalts für seine minderjährigen Kinder zugrunde zu legen. Der nach dem neuen Unterhaltsrecht geltende Vorrang des Unterhalts für minderjährige Kinder vor Ehegetten umfasse nämlich das gesamte, verfügbare Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten. Dies gelte auch im Mangelfall.

Reform im Familienrecht zum 01. September 2009

Ab dem 01.09.2009 sind erhebliche Änderungen im Familienrecht in Kraft getreten; u.a. im Zugewinn- und Versorgungsausgleich:

Zugewinnausgleich:

Hat einer der Ehepartner bei Eheschließung Schulden, so werden diese hiernach von Gesetzes wegen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Darüber hinaus gibt es eine Auskunfts- und Belegpflicht für das jeweilige Anfangsvermögen der Ehepartner.
Auch unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des anderen Ehepartners nach der Trennung werden erschwert.
Zudem kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig leichter seine Ansprüche sichern.

Versorgungsausgleich:

Grundsätzlich wird nun jedes Versorgungsanrecht intern geteilt werden. Das heißt, dass der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Nur in Ausnahmefällen soll eine externe Aufteilung stattfinden - in diesen Fällen wird dann für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger ein Versorgungsanspruch begründet.
Die Barwertverordnung enftällt.
Ein Bagatellausgleich findet nicht mehr statt.
Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer von bis zu 2 Jahren

Ausgleichsansprüche von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Mit der Entscheidung des BGH vom 09.08.2008 (BGH XII ZR 179/05) dürfte es Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung künftig etwas leichter Fallen, Ausgleichsansprüche gegen den Ex-Partner durchzusetzen. Im entschiedenen Fall hatte Partner sowohl erhebliche finanzielle Mittel für das im Alleineigentum stehende Haus seiner Ex-Partnerin aufgewendet als auch viele Arbeitsstunden in das Objekt gesteckt. Das Haus sollte den Partnern als gemeinsame Wohnung dienen. In diesem Fall steht dem Partner nun bei Trennung nicht mehr nur ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen zu, sondern es kommen auch Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Gründen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Befristung des nachehelichen Unterhalts
Bei einer Befristung des nachehelichen Unterhalts sind nicht nur ehebedingte Nachteile, die der Unterhaltsbedürftige aus der Ehe evtl. gezogen hat, zu berücksichtigen, sondern es kommt auch auf die aus der Ehe resultierende nacheheliche Solidarität an. So hat es der BGH in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 zum Aktenzeichen XII ZR 111/08 gesehen. Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin 26 Jahre mit dem Beklagten verheiratet gewesen und hatte sich während der Ehezeit ausschließlich der Haushaltsführung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder gewidmet. In diesem Fall verneinte der BGH die Möglichkeit einer Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1587b BGB.

Gleichbehandlung der Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe
Bezieht ein geschiedener Ehegatte Unterhalt und heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, so ist der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau bei der Bemessung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau mit zu berücksichtigen und zwar dergestalt, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gleichmäßig verteilt wird. Allerdings ist die Rollenverteilung in der neuen Ehe kein Kriterium. So sah es der BGH in seiner Entscheidung vom 18.11.2009, XII ZR 65/09.

keine nachträgliche Befristung von nach 2006 erlassenen Unterhaltstiteln
In seiner Entscheidung vom 18.11.2009, XII ZR 65/09 hat der BGH festgestellt, dass bei sämtlichen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die zwar vor der Unterhaltsreform zum 01.01.2008, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen worden sind, eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist, wenn sich ansonsten an den zugrunde liegenden Verhältnissen nichts geändert hat.
 

Auskunft auch über das Einkommen des neuen Ehegatten
Kinder haben auch einen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des neuen Ehegatten, wenn der eigene Elterntteil aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähig und erneut verheiratet ist. Allerdings umfasst dieser Anspruch nicht die Vorlage von Belegen. BGH vom 02.06.2010, XII ZR 124/08 

Offenbarung von Vermögensverhältnissen bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Wenn ein getrenntlebender Ehegatte in einem Verfahren gegen den anderen Ehegatten einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, muss er es hinnehmen, dass das Gericht seine Angaben dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, OLG Koblenz vom 04.11.2010, 7 WF 872/10

VKH ist auch für die Aufhebung einer Scheinehe möglich
Auch für die Aufhebung einer Scheinehe kann man Prozesskostenhilfe gewährt bekommen; ein derartiger Antrag ist nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich. Entscheidung des BGH vom 30.03.2011, XII ZB 212/09.

Verfahrenskostenhilfe bei Streit ums Besuchsrecht
Besteht seit längerem kein Kontakt mehr zwischen dem Kind und dem Elternteil und soll ein Besuchsrecht zwischen beiden gerichtlich geregelt werden, ist hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, OLG Schleswig 23.02.2011, 10 WF 29/11.

         
   

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