|
Arbeitszeitbetrug -
außerordentliche Kündigung
Ein Arbeitszeitbetrug kann einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen
Kündigung darstellen.
Im zu entscheidenden Fall fiel insbesondere zu Lasten des Arbeitnehmers bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung ins Gewicht, dass er die Tat zunächst leugnete
und erst auf Vorhalten einer Zeugenaussage zugab; LAG Berlin-Brandenburg
01.12.2011, 2 Sa 2015/11
Umfang der Anhörung des
Betriebsrats bei fristloser Verdachtskündigung
Bei einer fristlosen Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat
nicht nur zu den festgestellten Fakten, sondern auch zur Interessenabwägung
anhören und ihm Informationen über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses geben;
dies selbst dann, wenn vorhandene Abmahnungen dem Betriebsrat bereits bekannt
sind. LAG Schleswig-Holstein 10.01.2012, 2 Sa 305/11
Täuschung bei der Bewerbung
Täuscht ein Arbeitnehmer bei der Bewerbung über seine für das Arbeitsverhältnis
bedeutsame gesundheitliche Eignung, so eröffnet dies die Anfechtung des
Arbeitsvertrages und insofern die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Hessisches LAG 21.09.2011, 8 Sa 109/11
Kündigung bei
Konkurrenztätigkeit
Ist der Arbeitnehmer, entgeltlich oder unentgeltlich, ohne Erlaubnis seines
Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig und wird deswegen fristlos
gekündigt, kann dies eine 12-wöchige Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld nach sich
ziehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Parteien in einem
nachfolgenden Kündigungsschutzprozess auf eine ordentliche, betriebsbedingte
Kündigung geeinigt haben. (Hessisches LSG 16.02.2009, L 9 AL 91/08)
Fristlose
Kündigung bei Unterschlagung von kleinen Geldbeträgen möglich
Auch schon bei Unterschlagung
geringer Geldbeträge (im vorliegenden Fall: Leergutbons im Wert von insgesamt
1,30 EUR) müssen Kassierer mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Es kommt in
diesen Fällen gerade nicht auf die Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens
an, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden Vertrauensverlust. Auch
fortgeschrittenes Alter oder langjährige Betriebszugehörigkeit schützen insofern
nicht (BAG 28.7.2009, 3 AZN 224/09)
Messerattacke auf Arbeitskollegen
Auch eine außerhalb des Betriebs auf einen Arbeitskollegen verübte Messerattacke
(hier: zwischen geschiedenen Eheleuten), kann eine fristlose Kündigung
rechtfertigen.
So hat das LAG Schleswig-Holstein am 06.01.2009 zum Aktenzeichen 5 Sa 313/08 die
Rechtslage gesehen.
Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass sich die Messerattacke
einerseits durch die
Arbeitsunfähigkeit des Opfers auf den Betriebsablauf negativ auswirke und
andererseits zu einer
Gefährdung des Betriebsfriedens führen könne.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Belästigt ein Arbeitnehmer Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz,
so rechtfertigt dies nicht unbedingt eine fristlose Kündigung.
So hat das LAG Schleswig-Holstein am 04.03.2009 zum Aktenzeichen 3 Sa 410/08
entschieden.
Es kommt insofern immer auf den Umfang und die Intensität der sexuellen
Belästigung an.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer die eine Kollegin mit
pornographischen
Darstellungen konfrontiert und in einem anderen Fall gegenüber einer
Mitarbeiterin
sexuelle Äußerungen abgegeben.
Da es insofern zu keinen handgreiflichen Übergriffen kam und der Arbeitnehmer
bereits seit 18 Jahren
beanstandungsfrei im Betrieb des Arbeitgebers arbeitete,
sah das Gericht lediglich eine fristgemäße, ordentliche Kündigung als
gerechtfertigt an.
Beleidigungen im
Arbeitsverhältnis
Bei groben Beleidigungen des
Vorgesetzten durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich eine außerordentliche
Kündigung möglich. Allerdings muss hierbei die Betriebszugehörigkeit, die
Häufigkeit der Vorfälle und eine glaubhafte Entschuldigung berücksichtigt
werden. So sah das Hessische Landesarbeitsgericht in einem 2008 entschiedenen
Fall (Hessisches LAG 03.09.2008, 8 TaBV 10/08) eine fristlose Kündigung im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung als unwirksam an, da der
Arbeitnehmer seit mehr als 35 Jahren im Betrieb beschäftigt gewesen war, es sich
um einen einmaligen Vorfall handelte und der Arbeitnehmer eine glaubhafte
Entschuldigung abgegeben hatte. Auch im aktuell
entschiedenen Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG
Schleswig-Holstein 21.7.2009, 2 Sa 460/08) hätte der ordentlichen Kündigung eine
Abmahnung vorangehen müssen. Zwar stellen Beleidigungen gegen Vorgesetzte oder
die Weigerung des Vorgesetzten, wegen der Beleidigungen weiter mit dem
Arbeitnehmer zusammen zu arbeiten, grundsätzlich einen Kündigungsgrund für eine
verhaltensbedingte Kündigung dar. Eine vorhergehende Abmahnung ist aber im
Regelfall vonnöten. Auch wäre vorher ein klärendes Gespräch zwischen dem
Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer zu führen gewesen
Diebstahl von Brotaufstrich -
keine fristlose Kündigung
Im entschiedenen Fall des
LAG Hamm vom 18.9.2009, Az 13 Sa 640/09
hatte der in einer
Bäckerei beschäftigte Arbeitnehmer zwar das Brötchen von seinem Arbeitgeber
gekauft, nicht aber den verwendeten Hirtenfladenbelag. Als dem Arbeitgeber dies
bekannt wurde, kündigte er dem seit Mitte 2007 im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer fristlos. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer erfolgreich. Eine
ordentliche, fristgerechte Kündigung wäre allerdings gerechtfertigt gewesen.
Zwar kann auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen eine fristlose Kündigung
rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte der entwendete Brotaufstrich jedoch
lediglich einen Wert von unter 10 Cent, sodass durchaus der Arbeitnehmer bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen gewesen wäre.
Anordnung von Sonntagsarbeit
Wenn im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der
Arbeitszeit getroffen worden ist, kann der Arbeitgeber aufgrund seines
Weisungsrecht auch nach jahrzehntelanger Arbeitstätigkeit nur an Werktagen die
Ableistung von Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. So sieht es das BAG in seiner
Entscheidung vom 15.09.2009 zum Aktenzeichen 0 AZR 757/08.
keine Unkündbarkeit durch
langjährige Betriebszugehörigkeit
Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 9.9.2009, Az 3 Sa 153/09: Auch nach
40-jähriger Betriebszugehörigkeit kann eine Kündigung wirksam sein. Es gibt
keine gesetzliche Vorschrift nach der nach einer bestimmten Dauer der
Betriebszugehörigkeit automatisch eine Unkündbarkeit eintritt.
Mithilfe im Familienbetrieb
während des Urlaubs
Gemäß einer Entscheidung des LAG Kölns vom 21.09.2009 zum Az 2 Sa 674/09 ist die
Mithilfe im Familienbetrieb während des Urlaubs gestattet. Nach § 8 BUrlG sind
nur dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeiten untersagt; dies ist bei
einer Aushilfe im Familienbetrieb, bei gemeinnützigen Organisationen oder in
einer Nebenerwerbslandwirtschaft nicht der Fall, da diese nicht der maximalen,
finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dienen. Untersagt ist lediglich, den
bezahlten Urlaub durch eine weitere Erwerbstätigkeit doppelt zu nutzen.
Höhe der
Entlassungsentschädigung im Elternurlaub
Die Höhe der Entlassungsentschädigung für fristlos ohne wichtigen Grund
entlassene Arbeitnehmer, die sich im Elternurlaub befinden, auch wenn dieser auf
Teilzeitbasis genommen worden ist, richtet sich grundsätzlich nach dem zuvor
bezogenen Vollzeitgehalt, EuGH vom 22.10.2009, C-116/08
bei sozialwidriger Kündigung
kann Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden
Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige, angezeigte Abmahnung das
Arbeitsverhältnis unter Berufung auf unwahre und ehrverletzende Gründe, dann
kann der Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG beantragen, dass das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufgelöst wird,
wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. So gesehen
vom LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 15.09.2009 zum Az 2 Sa
105/09.
Keine
Anwendung mehr von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB:
Der EuGH hat am 19.01.2010, Az C-555/07 entschieden, dass § 622 ABs. 2 Satz 2
BGB von deutschen Gerichten wegen unzulässiger Diskriminierung nicht mehr
angewendet werden darf. Nach dieser Vorschrift waren vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der
Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen gewesen. Dies
entfällt nun künftig.
Aufforderung zum Deutschkurs
Ein Arbeitgeber darf
durchaus einen ausländischen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs
auffordern, sofern der Arbeitnehmer über mangelnde Sprachkenntnisse verfügt. In
dieser Aufforderung ist keine Diskriminierung nach dem AGG zu sehen. So sah es
das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 23.12.2009, 6 Sa 158/09
"Ossi" rechtfertigt keine
Entschädigung nach dem AGG
Wird in einem Bewerbungsverfahren ein Ostdeutscher wegen seiner Herkunft
benachteiligt, so stellt dies keine entschädigungspflichtige Benachteiligung
gemäß § 1 AGG dar, da ein Ost- und Westdeutscher nicht über eine
unterschiedliche ethnische Herkunft verfügen. Auch die Bezeichnung als "Ossi"
führt zu keiner anderen Beurteilung. So sah es aktuell das ArbG Stuttgart in
seiner Entscheidung vom 15.04.2010 zum Az 17 Ca 8907/09.
Urteil zur privaten
Internetnutzung am Arbeitsplatz
Selbst wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung des betrieblichen Internets am
Arbeitsplatz ausdrücklich untersagt worden ist, rechtfertigt ein Verstoß
hiergegen nicht automatisch eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung. Der
Arbeitgeber muss regelmäßig erst eine Abmahnung diesbezüglich aussprechen. Zudem
muss es beim Arbeitnehmer zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung
gekommen sein, die vom Arbeitgeber durch Nachweis der jeweiligen Nutzungsdauer
des Internets durch den Arbeitnehmer darzulegen ist, LAG Rheinland-Pfalz
26.02.2010, Az 6 Sa 682/09.
"Zuvor-Beschäftigungsverbot"
für befristete Arbeitsverhältnisse wird gelockert
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ist nach einer
aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann möglich, wenn das frühere
Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. BAG 06.04.2011, 7 AZR 716/09
Tank- oder Kreditkarte des
Arbeitgebers: grundsätzlich keine private Nutzung
Die vom Arbeitgeber überlassene Tank- oder Kreditkarte darf grundsätzlich nicht
vom Arbeitnehmer für private Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn es
nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Behauptet der Arbeitnehmer eine solche
Berechtigung zur privaten Nutzung, trägt er hierfür die Beweislast. LAG
Schleswig-Holstein, 15.03.2011, 2 SA 526/10
|