Neues aus der Rechtsprechung

 
         

Arbeitszeitbetrug - außerordentliche Kündigung
Ein Arbeitszeitbetrug kann einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung darstellen.
Im zu entscheidenden Fall fiel insbesondere zu Lasten des Arbeitnehmers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ins Gewicht, dass er die Tat zunächst leugnete und erst auf Vorhalten einer Zeugenaussage zugab; LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2011, 2 Sa 2015/11
 

Umfang der Anhörung des Betriebsrats bei fristloser Verdachtskündigung
Bei einer fristlosen Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur zu den festgestellten Fakten, sondern auch zur Interessenabwägung anhören und ihm Informationen über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses geben; dies selbst dann, wenn vorhandene Abmahnungen dem Betriebsrat bereits bekannt sind. LAG Schleswig-Holstein 10.01.2012, 2 Sa 305/11 

Täuschung bei der Bewerbung
Täuscht ein Arbeitnehmer bei der Bewerbung über seine für das Arbeitsverhältnis bedeutsame gesundheitliche Eignung, so eröffnet dies die Anfechtung des Arbeitsvertrages und insofern die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Hessisches LAG 21.09.2011, 8 Sa 109/11

Kündigung bei Konkurrenztätigkeit
Ist der Arbeitnehmer, entgeltlich oder unentgeltlich, ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig und wird deswegen fristlos gekündigt, kann dies eine 12-wöchige Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Parteien in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess auf eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung geeinigt haben. (Hessisches LSG 16.02.2009, L 9 AL 91/08)


Fristlose Kündigung bei Unterschlagung von kleinen Geldbeträgen möglich
Auch schon bei Unterschlagung geringer Geldbeträge (im vorliegenden Fall: Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 EUR) müssen Kassierer mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Es kommt in diesen Fällen gerade nicht auf die Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens an, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden Vertrauensverlust. Auch fortgeschrittenes Alter oder langjährige Betriebszugehörigkeit schützen insofern nicht (BAG 28.7.2009, 3 AZN 224/09)


Messerattacke auf Arbeitskollegen
Auch eine außerhalb des Betriebs auf einen Arbeitskollegen verübte Messerattacke
(hier: zwischen geschiedenen Eheleuten), kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
So hat das LAG Schleswig-Holstein am 06.01.2009 zum Aktenzeichen 5 Sa 313/08 die Rechtslage gesehen.
Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass sich die Messerattacke einerseits durch die
Arbeitsunfähigkeit des Opfers auf den Betriebsablauf negativ auswirke und andererseits zu einer
Gefährdung des Betriebsfriedens führen könne.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Belästigt ein Arbeitnehmer Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz,
so rechtfertigt dies nicht unbedingt eine fristlose Kündigung.
So hat das LAG Schleswig-Holstein am 04.03.2009 zum Aktenzeichen 3 Sa 410/08 entschieden.
Es kommt insofern immer auf den Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung an.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer die eine Kollegin mit pornographischen
Darstellungen konfrontiert und in einem anderen Fall gegenüber einer Mitarbeiterin
sexuelle Äußerungen abgegeben.
Da es insofern zu keinen handgreiflichen Übergriffen kam und der Arbeitnehmer bereits seit 18 Jahren
beanstandungsfrei im Betrieb des Arbeitgebers arbeitete,
sah das Gericht lediglich eine fristgemäße, ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an.

Beleidigungen im Arbeitsverhältnis
Bei groben Beleidigungen des Vorgesetzten durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung möglich. Allerdings muss hierbei die Betriebszugehörigkeit, die Häufigkeit der Vorfälle und eine glaubhafte Entschuldigung berücksichtigt werden. So sah das Hessische Landesarbeitsgericht in einem 2008 entschiedenen Fall (Hessisches LAG 03.09.2008, 8 TaBV 10/08) eine fristlose Kündigung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung als unwirksam an, da der Arbeitnehmer seit mehr als 35 Jahren im Betrieb beschäftigt gewesen war, es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und der Arbeitnehmer eine glaubhafte Entschuldigung abgegeben hatte. 

Auch im aktuell entschiedenen Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein 21.7.2009, 2 Sa 460/08) hätte der ordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorangehen müssen. Zwar stellen Beleidigungen gegen Vorgesetzte oder die Weigerung des Vorgesetzten, wegen der Beleidigungen weiter mit dem Arbeitnehmer zusammen zu arbeiten, grundsätzlich einen Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar. Eine vorhergehende Abmahnung ist aber im Regelfall vonnöten. Auch wäre vorher ein klärendes Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer zu führen gewesen

Diebstahl von Brotaufstrich - keine fristlose Kündigung
Im entschiedenen Fall des LAG Hamm vom 18.9.2009, Az 13 Sa 640/09
hatte der in einer Bäckerei beschäftigte Arbeitnehmer zwar das Brötchen von seinem Arbeitgeber gekauft, nicht aber den verwendeten Hirtenfladenbelag. Als dem Arbeitgeber dies bekannt wurde, kündigte er dem seit Mitte 2007 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer fristlos. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer erfolgreich. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung wäre allerdings gerechtfertigt gewesen. Zwar kann auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte der entwendete Brotaufstrich jedoch lediglich einen Wert von unter 10 Cent, sodass durchaus der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen gewesen wäre.

Anordnung von Sonntagsarbeit
Wenn im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit getroffen worden ist, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrecht auch nach jahrzehntelanger Arbeitstätigkeit nur an Werktagen die Ableistung von Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. So sieht es das BAG in seiner Entscheidung vom 15.09.2009 zum Aktenzeichen 0 AZR 757/08. 

keine Unkündbarkeit durch langjährige Betriebszugehörigkeit
Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 9.9.2009, Az 3 Sa 153/09: Auch nach 40-jähriger Betriebszugehörigkeit kann eine Kündigung wirksam sein. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift nach der nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit automatisch eine Unkündbarkeit eintritt. 

Mithilfe im Familienbetrieb während des Urlaubs
Gemäß einer Entscheidung des LAG Kölns vom 21.09.2009 zum Az 2 Sa 674/09 ist die Mithilfe im Familienbetrieb während des Urlaubs gestattet. Nach § 8 BUrlG sind nur dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeiten untersagt; dies ist bei einer Aushilfe im Familienbetrieb, bei gemeinnützigen Organisationen oder in einer Nebenerwerbslandwirtschaft nicht der Fall, da diese nicht der maximalen, finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dienen. Untersagt ist lediglich, den bezahlten Urlaub durch eine weitere Erwerbstätigkeit doppelt zu nutzen.
 

Höhe der Entlassungsentschädigung im Elternurlaub
Die Höhe der Entlassungsentschädigung für fristlos ohne wichtigen Grund entlassene Arbeitnehmer, die sich im Elternurlaub befinden, auch wenn dieser auf Teilzeitbasis genommen worden ist, richtet sich grundsätzlich nach dem zuvor bezogenen Vollzeitgehalt, EuGH vom 22.10.2009, C-116/08

bei sozialwidriger Kündigung kann Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden
Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige, angezeigte Abmahnung das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf unwahre und ehrverletzende Gründe, dann kann der Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufgelöst wird, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. So gesehen vom LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 15.09.2009 zum Az 2 Sa 105/09.

Keine Anwendung mehr von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB:
Der EuGH hat am 19.01.2010, Az C-555/07 entschieden, dass § 622 ABs. 2 Satz 2 BGB von deutschen Gerichten wegen unzulässiger Diskriminierung nicht mehr angewendet werden darf. Nach dieser Vorschrift waren vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen gewesen. Dies entfällt nun künftig.

Aufforderung zum Deutschkurs
Ein Arbeitgeber darf durchaus einen ausländischen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs auffordern, sofern der Arbeitnehmer über mangelnde Sprachkenntnisse verfügt. In dieser Aufforderung ist keine Diskriminierung nach dem AGG zu sehen. So sah es das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 23.12.2009, 6 Sa 158/09

"Ossi" rechtfertigt keine Entschädigung nach dem AGG
Wird in einem Bewerbungsverfahren ein Ostdeutscher wegen seiner Herkunft benachteiligt, so stellt dies keine entschädigungspflichtige Benachteiligung gemäß § 1 AGG dar, da ein Ost- und Westdeutscher nicht über eine unterschiedliche ethnische Herkunft verfügen. Auch die Bezeichnung als "Ossi" führt zu keiner anderen Beurteilung. So sah es aktuell das ArbG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 15.04.2010 zum Az 17 Ca 8907/09.

Urteil zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz
Selbst wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung des betrieblichen Internets am Arbeitsplatz ausdrücklich untersagt worden ist, rechtfertigt ein Verstoß hiergegen nicht automatisch eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss regelmäßig erst eine Abmahnung diesbezüglich aussprechen. Zudem muss es beim Arbeitnehmer zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung gekommen sein, die vom Arbeitgeber durch Nachweis der jeweiligen Nutzungsdauer des Internets durch den Arbeitnehmer darzulegen ist, LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010, Az 6 Sa 682/09.

"Zuvor-Beschäftigungsverbot" für befristete Arbeitsverhältnisse wird gelockert
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann möglich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. BAG 06.04.2011, 7 AZR 716/09

Tank- oder Kreditkarte des Arbeitgebers: grundsätzlich keine private Nutzung
Die vom Arbeitgeber überlassene Tank- oder Kreditkarte darf grundsätzlich nicht vom Arbeitnehmer für private Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Behauptet der Arbeitnehmer eine solche Berechtigung zur privaten Nutzung, trägt er hierfür die Beweislast. LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2011, 2 SA 526/10

 

         
   

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