Neues aus der Rechtsprechung

 
         

Kein Anspruch auf Umsatzsteuer, wenn diese nicht angefallen ist
Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis, so kann er die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geltend machen. Diese wird im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wird für die Sache eine gleichwertige Ersatzsache beschafft, wird die Umsatzsteuer, sofern sie angefallen ist, allerdings ersetzt. Bei einem Kauf von Privat fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, sodass diese auch nicht zu ersetzen ist (BGH vom 22.09.2009, VI ZR 312/08).

Bei Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten muss die Gleichwertigkeit der Reparatur bewiesen werden
Bei einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Will der Verursacher auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer freien Fachwerktstatt verweisen, muss er nachweisen, dass die dortige Reparatur dem Qualitätsstandard in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Aber auch dann muss sich der Geschädigte hierauf nicht verweisen lassen; nämlich dann, wenn es sich um Fahrzeug handelt, das nicht älter als 3 Jahre ist (aus Gründen bei evtl. Schwierigkeiten bei späterer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantie oder Kulanzleistungen). Auch bei älteren Fahrzeugen kann dies der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Auto stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse durch eine konkrete Reparaturrechnung nachweist, BGH vom 20.10.2009, Az VI ZR 53/09.

Verschenken eines Altfahrzeuges zum Ausschlachten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
Wer Halter eines Fahrzeugs ist und dieses an einen Anderen zum Zwecke des Ausschlachtens verschenkt, ohne zeitgleich für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu sorgen, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. So entschieden vom OLG Celle am 15.10.2009, Az 32 Ss 113/09

Bei Reparaturaufwand bis zu 30% über Wiederbeschaffungswert Ersatz nur bei erfolgter, fachgerechter Reparatur
Liegt der Schaden eines Fahrzeugs und der entsprechende Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert, dann kann ein Ersatz für die Reparaturkosten nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur vollständig fach- und sachgerecht durchgeführt worden ist. Andernfalls muss nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ersetzt werden. BHG vom 08.12.2009, Az VI ZR 119/09

Schätzgrundlagen von Mietwagenkosten
Bei der Schätzung von Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall kann der entscheidende Richter sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel heranziehen. Beide sind nur Schätzgrundlagen - der Richter kann im Rahmen seines Ermessens hiervon abweichen, BGH 12.04.2011, VI ZR 300/09.

 

         
   

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