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Kein Anspruch auf
Umsatzsteuer, wenn diese nicht angefallen ist
Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Schadensabrechnung auf
Gutachtenbasis, so kann er die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer nicht
geltend machen. Diese wird im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB nur ersetzt, soweit
sie tatsächlich angefallen ist. Wird für die Sache eine gleichwertige
Ersatzsache beschafft, wird die Umsatzsteuer, sofern sie angefallen ist,
allerdings ersetzt. Bei einem Kauf von Privat fällt jedoch keine Umsatzsteuer
an, sodass diese auch nicht zu ersetzen ist (BGH vom 22.09.2009, VI ZR 312/08).
Bei Verweis auf günstigere
Reparaturmöglichkeiten muss die Gleichwertigkeit der Reparatur bewiesen werden
Bei einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Will
der Verursacher auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer freien
Fachwerktstatt verweisen, muss er nachweisen, dass die dortige Reparatur dem
Qualitätsstandard in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Aber auch
dann muss sich der Geschädigte hierauf nicht verweisen lassen; nämlich dann,
wenn es sich um Fahrzeug handelt, das nicht älter als 3 Jahre ist (aus Gründen
bei evtl. Schwierigkeiten bei späterer Inanspruchnahme von
Gewährleistungsrechten, Herstellergarantie oder Kulanzleistungen). Auch bei
älteren Fahrzeugen kann dies der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret
darlegt, dass er sein Auto stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat
warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse durch eine konkrete
Reparaturrechnung nachweist, BGH vom 20.10.2009, Az VI ZR 53/09.
Verschenken eines
Altfahrzeuges zum Ausschlachten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich
ziehen
Wer Halter eines
Fahrzeugs ist und dieses an einen Anderen zum Zwecke des Ausschlachtens
verschenkt, ohne zeitgleich für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu sorgen, macht
sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. So
entschieden vom OLG Celle am 15.10.2009, Az 32 Ss 113/09
Bei
Reparaturaufwand bis zu 30% über Wiederbeschaffungswert Ersatz nur bei
erfolgter, fachgerechter Reparatur
Liegt der Schaden eines Fahrzeugs und der entsprechende Reparaturaufwand bis zu
30% über dem Wiederbeschaffungswert, dann kann ein Ersatz für die
Reparaturkosten nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur vollständig fach-
und sachgerecht durchgeführt worden ist. Andernfalls muss nur der
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ersetzt
werden. BHG vom 08.12.2009, Az VI ZR 119/09
Schätzgrundlagen von
Mietwagenkosten
Bei der Schätzung von Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall kann der
entscheidende Richter sowohl die Schwacke-Liste als auch den
Fraunhofer-Mietpreisspiegel heranziehen. Beide sind nur Schätzgrundlagen - der
Richter kann im Rahmen seines Ermessens hiervon abweichen, BGH 12.04.2011, VI ZR
300/09.
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